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Miet- und Pachtzinsen an ausländische Vermieter
Europarechtskonforme Auslegung der Hinzurechnungsvorschriften durch Verwaltung
Nach einem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. unterbleibt eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen beim Mieter, wenn der Vermieter in einem EU- bzw. EWR-Staat oder in einem DBA-Staat ansässig ist und das vermietete Anlagegut nachweislich in einem Betriebsvermögen hält.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
Den Hinzurechnungsvorschriften gem. § 8 GewStG liegt der gesetzgeberische Wille zugrunde, die Einmalbesteuerung der dem inländischen Gewerbebetrieb zur Verfügung stehenden Ertragskraft unabhängig von der Eigen- und Fremdfinanzierung und den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen am Betriebskapital sicherzustellen. Nach § 8 Nr. 7 GewStG soll derjenige, der fremde Vermögensgegenstände in seinem Betrieb nutzt, dem Eigentümer, welcher entsprechende Wirtschaftsgüter selbst nutzt, gleichgestellt werden. Hiernach ist die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen, die für die Benutzung von nicht im Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anderer Personen gezahlt werden, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Mieters oder Pächters dessen Gewinn hin...