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KSR Nr. 12 vom Seite 4

Gestellung bürgerlicher Kleidung nicht stets Arbeitlohn

Überwiegendes eigenbetriebliches Interesse auch ohne Firmenlogo

Stephan Hettler Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht, Pelka, Niemann, Hollerbaum, Rohde, Köln

Vor kurzem hat der BFH in einem Urteil v. entschieden, dass die kostenlose oder verbilligte Überlassung hochwertiger Bekleidungsstücke an Arbeitnehmer zu Repräsentationszwecken grundsätzlich Arbeitslohn darstellt. In einer weiteren Entscheidung v. vertritt derselbe BFH-Senat die Meinung, dass die angemessene Ausstattung der Mitarbeiter einer Lebensmitteleinzelhandelsgruppe mit einheitlicher bürgerlicher Kleidung ohne dauerhaft angebrachtes Firmenlogo zum Zwecke eines einheitlichen Erscheinungsbilds im überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt und demzufolge nicht als geldwerter Vorteil und gleichsam nicht als Arbeitslohn zu werten ist.

Überwiegendes eigenbetriebliches Interesse

Das hebt wie die Entscheidung der Vorinstanz für die Frage des Vorliegens eines geldwerten Vorteils darauf ab, ob ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse für die Gewährung des Vorteils auf Seiten des Arbeitgebers besteht, was dazu führt, dass ein damit einhergehendes eigenes InteresseS. 5 des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann. Ist der Vorteil bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern als notwen...

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