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Bilanzierung von Gebäuden und Gebäudeteilen (HGB, EStG)
1. Definition
Ein Gebäude ist ein auf eigenem oder fremden Grund und Boden errichtetes Bauwerk, das
Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt,
den Aufenthalt von Menschen gestattet,
mit dem Grund und Boden fest verbunden,
von einiger Beständigkeit und
ausreichend standfest ist.
Diese Definition ist aus den Vorschriften des BewG abgeleitet worden ( Tz. 2). Sie ist auch für den Bereich der Ertragsteuern maßgebend (R 7.1 Abs. 5 EStR). Dies gilt unabhängig davon, ob das Gebäude in einem Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten wird. Ferner gilt Entsprechendes für die handelsrechtliche Rechnungslegung.
2. Abgrenzung, Zurechnung
2.1. Ausweis in der Handels- und Steuerbilanz
Im Eigentum eines Unternehmens stehende Gebäude werden üblicherweise für dessen Zwecke genutzt. Sie gehören dann zum Anlagevermögen. In Ausnahmefällen können Gebäude zum Umlaufvermögen gehören.
In der Handelsbilanz sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten – einschließlich der Bauten auf fremdem Grund und Boden – unter dem Anlagevermögen als Sachanlagen auszuweisen (§ 266 Abs. 2 A. II.1. HGB). Es wird nicht zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen unterschieden. Gebäude unterliegen hingegen anders als der Grund und Boden der Abnutzung. Der Zugangswert eines Gebäudes ist deswegen in der Handelsbilanz alljährlich um planmäßige Abschreibungen zu vermindern (§ 253 Abs. 3 HGB). In der Steuerbilanz ist die AfA zu berücksichtigen (§ 7 EStG). Gebäude sind demnach in Handels- und Steuerbilanz als selbständige Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter zu bewerten.
Zu den grundstücksgleichen Rechten gehört auch die Eigentumswohnung/das Teileigentum. Für die Vornahme der AfA sind auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume die für Gebäude geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden (§ 7 Abs. 5b EStG).
Im Bau befindliche Gebäude des Anlagevermögens sind als Anlagen im Bau auszuweisen (§ 266 Abs. 2 A. II.4. HGB).
Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude errichtet worden, ist jedes dieser Gebäude auch dann selbständig zu beurteilen, wenn die Gebäude in einem gewissen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zueinander stehen. Dies gilt nicht bei