Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Jahresbescheinigung nach § 24c EStG
Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 hat der Gesetzgeber eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ab dem eingeführt. Zu Einzelheiten vgl. Stichwort „Abgeltungsteuer”. Hiernach ist vorgesehen, dass die Jahresbescheinigung letztmals für den Veranlagungszeitraum 2008 ausgestellt werden soll.
I. Definition der Jahresbescheinigung nach § 24c EStG a.F.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2004 müssen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, die nach § 45a EStG zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt sind, sowie Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung ausstellen. Diese soll die für die Besteuerung nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 EStG erforderlichen Angaben enthalten.
Durch die Jahresbescheinigung soll das Ausfüllen der Erklärungsvordrucke erleichtert werden.
Paukstadt / Luckner, „ Jahresbescheinigung – der Schein trügt!”, BBV 2006 S. 337
II. Mustervordruck
Für die Bescheinigung der Angaben ist ein amtlich vorgeschriebenes Muster einschließlich eines Hinweisblattes zu verwenden. Die Mustervordrucke sind im BStBl veröffentlicht.
VZ 2004
VZ 2005
VZ 2006
VZ 2007
Hiervon darf nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben nicht abgewichen werden.
Auf die Darstellung nicht benötigter Spalten kann nicht verzichtet werden.
Sofern der Bescheinigung weitere Erläuterungen beigefügt werden sollen, können diese auf demselben Blatt im Anschluss an die amtlichen Hinweise gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Trennung von dem amtlichen Teil deutlich gekennzeichnet wird (z.B. durch einen Trennungsstrich und der nachfolgenden Überschrift „Hinweis” bzw. der nachfolgenden Verwendung des Institutslogos).
Eine Ergänzung des amtlichen Teils durch Fußnoten ist nicht zulässig.
Zeilen des Mustervordrucks und die dazugehörenden Hinweise dürfen entfallen, wenn entsprechende Sachverhalte nicht gegeben sind. Beispiele:
es wurde kein privates Veräußerungsgeschäft getätigt,
es wurde keine Dividende erzielt,
es wurde keine ausländische Steuer entrichtet.