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Steuerberatung; | Prüfungsgrundsätze - Mißerfolgsquote - Bewertungsmaßstäbe (§§ 35, 37a StBerG)
Das läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Regelungen des StBerG über den Gegenstand der Steuerberaterprüfung genügen in ihrer Gesamtheit dem Gesetzesvorbehalt. Eine weitergehende gegenständliche Begrenzung der Prüfungsthemen und Bestimmungen über die erwartete Intensität ihrer Durchdringung seitens des Prüflings sind verfassungsrechtlich nicht geboten, ebensowenig gesetzliche Regelungen über den Schwierigkeitsgrad der Prüfung. Dieser ergibt sich aus deren Aufgabe (§ 37a Abs. 1 StBerG). (2) Das Urteil der Prüfer bzw. der Prüfungsbehörde über den Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben und über die Benotung der Leistung des einzelnen Prüflings ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. (3) Es ist ein ungeschriebener Grundsatz des Prüfungsrechts, da...