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Denkmalschutz; | Verstoß des Denkmalschutzgesetzes Rheinland-Pfalz gegen die Eigentumsgarantie
§ 13 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutz- und -pflegegesetz des Landes Rheinland-Pfalz ist wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) mit dem GG unvereinbar. Nach dieser Vorschrift darf die Beseitigung eines Kulturdenkmals nur im öffentlichen Interesse genehmigt werden. Eigentümerinteressen bleiben dabei unberücksichtigt. Der Gesetzgeber hat bis zum Zeit, eine verfassungsgemäße Regelung zu erlassen. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Neuregelung, muß eine Beseitigung von Kulturdenkmälern hingenommen werden, wenn ihre Erhaltung dem Eigentümer nicht zugemutet werden kann ().