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Mietrecht; | Haftung des Grundstücksveräußerers für Mietkaution
Händigt der Veräußerer eines Grundstücks die ihm vom Mieter geleistete Sicherheit (vgl. § 572 BGB) auf Verlangen des Erwerbers an diesen aus, bleibt er auch unter den Voraussetzungen des § 571 Abs. 2 Satz 2 BGB neben dem Erwerber zur Rückgewähr der Sicherheit nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet ().