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BAG 16.06.1999 4 AZR 191/98

Arbeitsrecht; | tarifliche Kündigungsfrist in Konkurs oder Insolvenz

Auf der Grundlage des § 113 Abs. 1 InsO können Arbeitsverhältnisse mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Diese Regelung hat jede, auch eine längere vertragliche Kündigungsfrist durch die Frist von drei Monaten zum Monatsende verdrängt. Die Bestimmung ist nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt kein unzulässiger Eingriff in die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) vor. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums gehalten, als er diesen Interessenausgleich zwischen den Arbeitnehmern und den anderen Gläubiger vorgeschrieben hat ().

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