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Einkommensteuer; | Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung im Konzern (§§ 38, 42d EStG)
Dem sind folgende Leitsätze beigegeben: (1) ArbG i. S. des Abkommensrechts muß nicht notwendigerweise ArbG i. S. des LSt-Rechts sein. (2) Überläßt eine im Ausland ansässige KapGes von ihr eingestellte AN an eine inländ. Tochtergesellschaft gegen Erstattung der von ihr gezahlten Lohnkosten, so ist die inländ. Gesellschaft nicht ArbG i. S. des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die inländ. Gesellschaft haftet daher nicht für nicht einbehaltene LSt nach § 42d Abs. 1 EStG, sondern allenfalls unter den Voraussetzungen des § 42d Abs. 6 EStG.