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AnwG H NW 15.01.1999 1 ZU 49/98

Rechtsberatung; | Rechtsberatung über 0190er-Nummer (,,Rechtsanwalts-Hotline'')

Eine telefonische Rechtsberatung über eine Hotline bietet keine Gewähr dafür, daß die einem Rechtsanwalt obliegenden Pflichten eingehalten werden können. Insbesondere hinsichtlich der Vergütung (§ 3 BRAGO), der Vermeidung von Interessenkollisionen (§ 43a Abs. 4 BRAO) und der Gefahr des Empfangs von Leistungen ohne Rechtsgrund bestehen erhebliche Bedenken (AnwGH NW, Beschl. v. - 1 ZU 49/98). Soweit gegen den Hotline-Betreiber geklagt wurde, konnte ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG bislang nicht festgestellt werden (vgl. ; , NJW 1999, 150). Das bislang einzige bekannte Verfahren gegen beteiligte Rechtsanwälte ging zu deren Ungunsten aus. Das OLG Frankfurt/M. (Urt. v. - 6 U 130/98, NJW 1999, 152; a. A. Engels, AnwBl 1999, 25) stützt sein Unter...

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