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Umweltrecht; | Anforderungen an Lärmschutzauflagen beim Straßenbau (§ 17 FStrG)
Es ist zulässig und geboten, die mit einem Straßenbauvorhaben verbundene Zunahme der Abgas- und Schadstoffbelastungen und die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Ermangelung normierter Werte prognostisch zu beurteilen. Es ist derzeit rechtlich unbedenklich, wenn die das Straßenbauvorhaben zulassende Behörde sich bei der Abschätzung gesundheitlicher Risiken und der damit verbundenen Toleranzgrenzen u. a. an Werten orientiert, die unterhalb der Konzentrationswerte in § 2 der 23. BImSchV v. (BGBl 1996 I S. 1962) liegen und den vom Länderausschuß für Immissionsschutz (LAI) entwickelten Beurteilungsmaßstäben für kanzerogene Luftverunreinigungen für Ruß und Benzol entsprechen ().