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Einkommensteuer; | Spendenempfänger und Spendenbestätigung (§ 10b EStG)
Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke i. S. des § 10b EStG sind nur dann abziehbar, wenn sie bestimmten Körperschaften oder Einrichtungen zugewendet werden und der Stpfl. dem zuständigen FA nachweist, daß die erforderlichen Voraussetzungen für den Abzug der Ausgaben als Sonderausgaben erfüllt sind. Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren sind nur abziehbar, wenn die diese Beträge erhebende Einrichtung ausschließlich Zwecke verfolgt, die sie selbst zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Zuwendungen berechtigt. Daher sind z. B. Mitgliedsbeiträge an Sportvereine, die ausnahmslos nicht unmittelbar spendenempfangsberechtigt sind, sowie Umlagen des Vereins auf seine Mitglieder, nicht als Spende abzugsfähig. Zahlungen, mit denen besondere Gegenleistungen abgegolten werden so...