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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 4921/04 F EFG 2006 S. 1785 Nr. 22

Gesetze: KStG § 1 Abs. 1, KStG § 4 Abs. 1, KStG § 8, EStG § 4, EStG § 12 Nr. 1

Zuordnung einer öffentlichen Toilettenanlage zum Betriebsvermögen eines städtischen Marktbetreibers

Leitsatz

  1. Eine Gebietskörperschaft kann eine in funktionalem Zusammenhang mit einem von ihr unterhaltenen Marktbetrieb stehende öffentliche Toilettenanlage als (gewillkürtes) Betriebsvermögen des Betriebs gewerblicher Art behandeln und die damit zusammenhängenden Aufwendungen im Umfang der betrieblichen Nutzung (rd. 25 %) einkunftsmindernd geltend machen.

  2. Die Vorschriften der §§ 4 Abs. 5 Nr. 7, 12 Nr. 1 EStG sind für den Bereich der Körperschaftsteuer nicht einschlägig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 163 Nr. 3
EFG 2006 S. 1785 Nr. 22
BAAAC-24581

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.06.2006 - 15 K 4921/04 F

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