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Mutterschutz; | 13. Monatsgehalt auch bei Beschäftigungsverboten nach §§ 3, 6 MuSchG
Ein Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt, das als Teil der im Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung stehenden Vergütung vereinbart ist (arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung - im Gegensatz zur sog. Gratifikation mit Mischcharakter), entsteht auch für die Zeiten, in denen aufgrund der Beschäftigungsverbote nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG keine Arbeitsleistung erbracht wird. Ob eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, die bei arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlungen eine Kürzung für Zeiten der Beschäftigungsverbote nach §§ 3, 6 MuSchG vorsieht, rechtlich zulässig ist, kann dahinstehen ().