BFH - VIII R 24/97 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: StrbEG § 2 Abs 1 S 1, StrbEG § 2 Abs 1 S 3, AO 1977 § 45, AO 1977 § 153 Abs 1
Rechtsfrage
1. Gilt § 2 (Abs. 1 Satz 1) StrbEG nicht nur für denjenigen, der seine eigenen, bisher unrichtigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen korrigiert, sondern auch für den Erben , der als Gesamtrechtsnachfolger gem. § 153 AO 1977 verpflichtet ist, die unvollständigen Angaben des Erblassers zu ergänzen ?
2. Umfaßt die Regelung des § 2 (Abs. 1 Satz 3) StrbEG ausnahmslos alle auf den Gesamtrechtsnachfolger übergegangenen Steuerschulden oder müssen diejenigen Steuerschulden von dieser Regelung ausgenommen werden, die auf ausländisches Kapitalvermögen entfallen ?
Ausland; Erblasser; Gesamtrechtsnachfolger; Kapitalvermögen; Steuerverkürzung
Fundstelle(n):
BAAAC-24127