BFH - IX R 39/03 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: AO 1977 § 352 Abs 1 Nr 1
Rechtsfrage
Einspruchsbefugnis bei BGB-Gesellschaft mit gemeinschaftlicher Geschäftsführungsbefugnis - Konnten bei der aus zwei Personen bestehenden Grundstücksgemeinschaft mit gemeinschaftlicher Geschäftsführung und Vertretung die Gesellschafter selbst Einspruch gegen den Feststellungsbescheid einlegen (hier: Einspruchseinlegung durch den Gesellschafter X im eigenen Namen und in Vollmacht für den Gesellschafter Y) oder hätte der Empfangsbevollmächtigte (hier: die in der Feststellungserklärung als gemeinsame Empfangsbevollmächtigte genannte Steuerberatersozietät) Einspruch einlegen müssen? - Ist der "zur Vertretung berufene Geschäftsführer" i.S. von § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO nur derjenige, der von der Gesellschaft bestellt wurde oder sind, wenn eine solche Person nicht vorhanden ist, alle Gesellschafter entsprechend der gesetzlichen (§ 709 BGB) gemeinschaftlichen Geschäftsführungsbefugnis nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Einspruchseinlegung befugt?
Einspruch; Empfangsbevollmächtigter; GbR; Gesellschafter
Fundstelle(n):
UAAAC-23529