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BVerfG 28.04.1999 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97

Rentenversicherung; | Neuberechnung von Bestandsrenten mit Zusatz- oder Sonderversorgung in der ehemaligen DDR

Es ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden. Dies stellt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den sonstigen Bestandsrentnern der DDR dar, für die ein - i. d. R. günstigerer - 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich ist. In diesem Umfang ist § 307b Abs. 1 SGB VI mit dem GG unvereinbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum eine verfassungsgemäße Regelung zu erlassen. Bereits bestandskräftige, also nicht mehr anfechtbare Bescheide bleiben von diesem Urteil unberührt, soweit sie den Renten...

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