IAS 39 43 i.d.F. 22.09.2016

Bewertung

Erstmalige Bewertung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten

43 [1]

Mit Ausnahme von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen innerhalb des Anwendungsbereichs von Paragraph 44A hat ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sowie bei finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, zuzüglich von Transaktionskosten, die direkt dem Erwerb oder der Ausgabe des finanziellen Vermögenswerts bzw. der finanziellen Verbindlichkeit zuzurechnen sind.

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[MAAAD-15420]

1Anm. d. Red.: Paragraph 43 i. d. F. der VO v. 22. 9. 2016 (ABl EU Nr. L 295 S. 19) mit Wirkung v. 18. 11. 2016. Zur Anwendung siehe Paragraph 103T.