IAS 39 108B

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

108B

Ein Unternehmen muss den Paragraphen AG99B nicht auf Vergleichsinformationen anwenden, die sich auf Perioden vor dem Zeitpunkt der Anwendung des letzten Satzes des Paragraphen 80 und des Paragraphen AG99A beziehen.

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MAAAD-15420