IFRS 5
Anhang A: Definitionen [1]
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zahlungsmittelgenerierende
Einheit | Die kleinste identifizierbare Gruppe von
Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse erzeugt, die weitestgehend unabhängig von
den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von
Vermögenswerten sind. | ||
Unternehmensbestandteil | Ein
Geschäftsbereich und die zugehörigen Cashflows, die betrieblich und für die
Zwecke der Rechnungslegung vom restlichen Unternehmen klar abgegrenzt werden
können. | ||
Veräußerungskosten | Zusätzliche
Kosten, die der Veräußerung eines Vermögenswerts (oder einer
Veräußerungsgruppe) direkt zugeordnet werden können, mit Ausnahme der
Finanzierungskosten und des Ertragsteueraufwands. | ||
Kurzfristiger
Vermögenswert | Ein Unternehmen hat einen Vermögenswert in folgenden
Fällen als kurzfristig einzustufen: | ||
(a) | die Realisierung des Vermögenswerts wird
innerhalb des normalen Geschäftszyklus erwartet, oder der Vermögenswert wird
zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb dieses Zeitraums
gehalten; | ||
(b) | der
Vermögenswert wird primär für Handelszwecke gehalten; | ||
(c) | die
Realisierung des Vermögenswerts wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Abschlussstichtag erwartet; oder | ||
(d) | es handelt sich um Zahlungsmittel oder
Zahlungsmitteläquivalente (gemäß der Definition in
IAS 7), es sei denn, der
Tausch oder die Nutzung des Vermögenswerts zur Erfüllung einer Verpflichtung
sind für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag
eingeschränkt. | ||
Aufgegebener
Geschäftsbereich | Ein Unternehmensbestandteil, der veräußert wurde oder
als zur Veräußerung gehalten eingestuft wird und: | ||
(a) | einen gesonderten, wesentlichen
Geschäftszweig oder geografischen Geschäftsbereich darstellt, | ||
(b) | Teil
eines einzelnen, abgestimmten Plans zur Veräußerung eines gesonderten
wesentlichen Geschäftszweigs oder geografischen Geschäftsbereichs ist
oder | ||
(c) | ein
Tochterunternehmen darstellt, das ausschließlich mit der Absicht einer
Weiterveräußerung erworben wurde. | ||
Veräußerungsgruppe | Eine Gruppe von
Vermögenswerten, die gemeinsam in einer einzigen Transaktion durch Verkauf oder
auf andere Weise veräußert werden sollen, sowie die mit diesen Vermögenswerten
direkt in Verbindung stehenden Schulden, die bei der Transaktion übertragen
werden. Die Gruppe beinhaltet den bei einem Unternehmenszusammenschluss
erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert, wenn sie eine zahlungsmittelgenerierende
Einheit darstellt, welcher der Geschäfts- oder Firmenwert gemäß den
Vorschriften der Paragraphen 80-87 des
IAS 36
Wertminderung von Vermögenswerten (überarbeitet 2004)
zugeordnet wurde, oder es sich um einen Geschäftsbereich innerhalb einer
solchen zahlungsmittelgenerierenden Einheit handelt. | ||
Beizulegender Zeitwert | Der
beizulegende Zeitwert ist der Preis, der in einem
geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für
den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer
Schuld gezahlt würde. (Siehe
IFRS 13
Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.) | ||
Feste Kaufverpflichtung | Eine für beide
Parteien verbindliche und in der Regel einklagbare Vereinbarung mit einer nicht
nahe stehenden Partei, die (a) alle wesentlichen Bestimmungen, einschließlich
Preis und Zeitpunkt der Transaktion, enthält und (b) so schwerwiegende
Konsequenzen bei einer Nichterfüllung festlegt, dass eine Erfüllung
höchstwahrscheinlich ist. | ||
Höchstwahrscheinlich | Erheblich
wahrscheinlicher als wahrscheinlich. | ||
Langfristiger
Vermögenswert | Ein Vermögenswert, der nicht die Definition eines
kurzfristigen Vermögenswerts erfüllt. | ||
Wahrscheinlich | Es spricht mehr
dafür als dagegen. | ||
Erzielbarer
Betrag | Der höhere Betrag aus dem beizulegenden Zeitwert
eines Vermögenswerts abzüglich Veräußerungskosten und seinem
Nutzungswert. | ||
Nutzungswert | Der Barwert der geschätzten
künftigen Cashflows, die aus der fortgesetzten Nutzung eines Vermögenswerts und
seinem Abgang am Ende seiner Nutzungsdauer erwartet
werden. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAD-01213
1Anm. d. Red.: Anhang A i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 360 S. 78) mit Wirkung v. . Unternehmen wenden diese Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem beginnenden Geschäftsjahres an.