International Financial Reporting Standard 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche (IFRS 5)
v. 13.09.2023 (ABl EU Nr. L 237 S. 1, ber. L 239 S. 39)
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Inhalt | Ziffer | |
Zielsetzung | 1 | |
Anwendungsbereich | 2–5B | |
Einstufung von langfristigen Vermögenswerten (oder
Veräußerungsgruppen) als zur Veräußerung gehalten oder als zur Ausschüttung an
Eigentümer gehalten | 6–14 | |
Zur Stilllegung bestimmte langfristige
Vermögenswerte | 13, 14 | |
Bewertung von langfristigen Vermögenswerten (oder
Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten eingestuft
werden | 15–29 | |
Bewertung eines langfristigen Vermögenswerts (oder
einer Veräußerungsgruppe) | 15–19 | |
Erfassung von
Wertminderungsaufwendungen und Wertaufholungen | 20–25 | |
Änderungen eines Veräußerungsplans oder eines
Ausschüttungsplans an Eigentümer | 26–29 | |
Darstellung und Angaben | 30–42 | |
Darstellung
aufgegebener Geschäftsbereiche | 31–36A | |
Ergebnis aus fortzuführenden
Geschäftsbereichen | 37 | |
Darstellung von langfristigen Vermögenswerten oder
Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden | 38–40 | |
Zusätzliche Angaben | 41, 42 | |
Übergangsvorschriften | 43 | |
Zeitpunkt des Inkrafttretens | 44–44M | |
Rücknahme von IAS 35 | 45 | |
Anhang A: Definitionen | ||
Anhang B: Ergänzungen
zu Anwendungen | B1 |
Änderungsdokumentation: Der International Financial Reporting Standard 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche (IFRS 5) ist neu gefasst worden gem. Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl EU Nr. L 237 S. 1, ber. L 239 S. 39) und am 16.10.2023 in Kraft getreten.
Fundstelle(n):
LAAAJ-51735