IFRS 5 1

Zielsetzung

1

Die Zielsetzung dieses IFRS ist es, die Bilanzierung von zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten sowie die Darstellung von und die Angaben zu aufgegebenen Geschäftsbereichen festzulegen. Dieser IFRS schreibt insbesondere Folgendes vor:

(a)

Vermögenswerte, die die Kriterien für eine Einstufung als „zur Veräußerung gehalten“ erfüllen, sind mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu bewerten, und die planmäßige Abschreibung dieser Vermögenswerte ist auszusetzen und

(b)

Vermögenswerte, die die Kriterien für eine Einstufung als „zur Veräußerung gehalten“ erfüllen, sind als gesonderte Posten in der Bilanz und die Ergebnisse aufgegebener Geschäftsbereiche sind als gesonderte Posten in der Gesamtergebnisrechnung auszuweisen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-51735