IAS 28 21

Anwendung der Equity-Methode

Einstufung als „zur Veräußerung gehalten“

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Wenn eine Beteiligung oder ein Teil einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, die/der bisher unter die Einstufung „zur Veräußerung gehalten“ fiel, die hierfür erforderlichen Kriterien nicht mehr erfüllt, muss sie/er ab dem Zeitpunkt, ab dem sie/er als „zur Veräußerung gehalten“ eingestuft wurde, rückwirkend nach der Equity-Methode bilanziert werden. Die Abschlüsse für die Perioden seit der Einstufung als „zur Veräußerung gehalten“ sind entsprechend anzupassen.

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DAAAJ-51058