Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berufsrecht; | eingeschränkte Werbemöglichkeit für Notare
Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht ist dem Notar die berufswidrige Werbung untersagt. Auch im Hinblick auf Art. 12 GG ist ihm zulässigerweise ein anderer und wesentlich engerer Maßstab zur Einhaltung aufgegeben als etwa den Rechtsanwälten und Steuerberatern. Der Notar darf nicht um potentielle Mandanten werben. Ein Rundschreiben an Mandanten, die der Notar bereits in erb- und erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht betreut hat und in dem er sich für die Erteilung eines Auftrages zu weiterer Beratung und ggf. Neugestaltung bestehender Erbfolgeregelungen empfiehlt, überschreitet die Grenze des dem Notar erlaubten werbewirksamen Verhaltens (OLG Celle, Beschl. v. - Not 17/98, Nds. Rpfl. 1999, 84).