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OFD Frankfurt/M. 20.01.1999 S 7170 A 53 St IV 22

Umsatzsteuer; | Leistungen einer medizinisch-technischen Assistentin (§ 4 Nr. 14 Satz 1 UStG)

Nach Abschn. 90 Abs. 11 UStR 1996 übt eine medizinisch-technische Assistentin (MTA) keine arztähnliche heilberufliche Tätigkeit aus. Der BFH hat nunmehr seine Rspr. geändert und mit Urt. v. (BStBl 1998 II 453) entschieden, daß eine MTA für Funktionsdiagnostik eine den in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG genannten Heilhilfsberufen ähnliche Tätigkeit ausübt. Danach ist der Beruf der MTA (mit Ausnahme der veterinärmedizinischen MTA) den Berufen des Krankengymnasten und der Hebamme bezüglich der ausgeübten Tätigkeit und unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung vergleichbar sowie hinsichtlich der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft, ähnlich. Nach Erörterung der Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder erhält Abschn. 90 Abs. 11 UStR 2000 folgende Formulierung: ,,Auf dem Gebiet der Humanmedizin selbständig tätige medizinisch-technische Assist...BStBl 1998 II 453

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