Einheitsbewertung des Grundvermögens noch verfassungskonform? - Verstoßen die Vorschriften über die Einheitsbewertung (hier: Bewertung eines Einfamilienhauses im Ertragswertverfahren) gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 GG), weil die Rechtsnorm des § 21 Absatz 1 BewG, alle 6 Jahre Einheitswerte festzustellen (letzter Hauptfeststellungsstichtag war ), nicht angewendet wird? - Ist damit die Rechtmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens nicht mehr gegeben?
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