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FG München 13.09.2006 10 K 2650/03, NWB direkt 47/2006 S. 5

Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

Bekundet ein Landwirt bei Erwerb eines Grundstücks, dieses für Zwecke seines Betriebs erwerben und nutzen zu wollen, wird das Grundstück Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs und verliert diese Eigenschaft ohne ausdrücklilche Entnahmehandlung auch dann nicht, wenn es später nicht mehr für Zwecke des Betriebs genutzt wird, sondern brach liegt. Ein ehemals landwirtschaftlicher Gärtnereibetrieb wird durch Strukturwandel zu einem Gewerbebetrieb, wenn nur das Ladengeschäft und die Treibhäuser ohne die inzwischen brachliegenden ehemaligen Anbauflächen mit gewerblichem Pachtvertrag zum Betrieb eines Blumenhandels verpachtet werden. Die brachliegenden Grundstücke gehen in das Betriebsvermögen der nunmehr gewerblichen Betriebsverpachtung über und behalten die Betriebsvermögenseigenscha...

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