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VG Neustadt 13.03.2006 3 K 954/05, NWB 47/2006 S. 384

Beamtenrecht | Keine Beihilfefähigkeit für Praxisgebühr

Durch die Einführung der Praxisgebühr in das beamtenrechtliche Beihilferecht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BhV) werden weder die in Art. 33 Abs. 3 GG verbürgten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verletzt, weil das gegenwärtige Beihilferecht ohnehin kein Teil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des (Ruhestands-)Beamten ist, noch wird gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen; dies gilt auch dann, wenn der Beamte als Folge seiner (freiwilligen) Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung bereits eine Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 SGB V entrichten muss (, NVwZ 2006 S. 1204).

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