BGH Beschluss v. - VI ZR 80/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 182; VVG § 157

Instanzenzug: LG Münster 11 O 537/03 vom OLG Hamm 6 U 134/04 vom

Tenor

Der Wert der Beschwer der in Aussicht genommenen Revision übersteigt 20.000 Euro nicht. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 379,16 € festgesetzt.

Der Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem Streitwert des Berufungsverfahrens und demzufolge nach dem Wert der Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle. Gemäß § 182 InsO ist dies der Betrag der zu erwartenden Quote (vgl. - VersR 2001, 731). Da die Klägerin lediglich mit einer Quote von 0,56% für die von ihr behauptete Forderung rechnen kann - was von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wird -, ist der Streitwert auf 379,16 € festzusetzen. Anders als im Senatsurteil vom (- VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730; vgl. auch - VersR 1997, 61 ff.; Beschluss vom - IX ZR 479/00 - DRsp-Nr. 2001/10389) ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Zahlungsanspruch gegen den beklagten Insolvenzverwalter beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung nach § 157 VVG, sondern der Antrag auf Feststellung der Forderung zur Teilnahme am Insolvenzverfahren.

Fundstelle(n):
DAAAC-19577

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein