BGH Beschluss v. - 5 StR 382/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Anrechnungsmaßstab von 1:3 (UA S. 227) begründet, ohne dessen Tenorierung nachholen zu können.

Die Sache ist entscheidungsreif. Für die vom Verteidiger Rechtsanwalt M. beantragten Mitteilungen vor der Sachentscheidung besteht kein Anlass (vgl. BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1; bestätigt durch BVerfG - Kammer -, Beschluss vom - 2 BvR 2018/05; BGH, Beschlüsse vom 24. Januar und - 5 StR 589/05; bestätigt durch BVerfG - Kammer -, Beschluss vom - 2 BvR 1099/06).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
PAAAC-19534

1Nachschlagewerk: nein