BFH Beschluss v. - I S 6/06

Vertretungszwang für die Erhebung einer Anhörungsrüge

Gesetze: FGO § 62a; FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

I. Der erkennende Senat hat die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) des Landes Brandenburg vom 5 V 1500/05 als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller nicht i.S. des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ordnungsgemäß vertreten und dieser Mangel auch nicht durch zu gewährende Prozesskostenhilfe aufzuholen war. Darüber hinaus fehlte es an einer Zulassung der Beschwerde (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Der Beschluss wurde mit „einfachem Brief” unter dem versandt.

Am wurde beantragt, den Beschluss wegen Verstoßes gegen Art. 103 i.V.m. Art. 20 des Grundgesetzes aufzuheben bzw. abzuändern und der beantragten Beiordnung eines Bevollmächtigten stattzugeben.

II. Die unter dem Hinweis auf einen Verstoß des Gerichts gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründete —und daher auch nach Maßgabe des (BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76) als Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO auszulegende— Eingabe ist unstatthaft. Der Antragsteller kann vor dem BFH keine ordnungsgemäße Prozesserklärung abgeben, weil er nicht i.S. des § 62a FGO (i.V.m. § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO) vertreten ist. Der Rüge wäre darüber hinaus auch schon allein wegen einer Fristversäumnis (zur Frist, innerhalb der die Rüge zu erheben ist, s. § 133a Abs. 2 Sätze 1 und 3 FGO) der Erfolg zu versagen.

Fundstelle(n):
BAAAC-19475