1. Bei einer Gastwirtschaft spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben
wird, da ein solcher Betrieb nicht typischer Weise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen
oder der Erlangung von außerhalb der Einkommenssphäre liegenden wirtschaftlichen Vorteilen zu dienen.
2. Dieser Anscheinsbeweis ist bereits dann entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass nicht das Streben
nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Motive des Steuerpflichtigen für die Fortführung des Unternehmens ausschlaggebend
waren.
3. Eine Einkünfteerzielung ist nicht mehr gegeben, wenn der Betrieb trotz deutlich rückläufiger Einnahmen unverändert und
ersichtlich nur noch in der Absicht aufrechterhalten wird, Kosten der privaten Lebensführung in den betrieblichen Bereich
zu verlagern, und wenn keinerlei Maßnahmen zur Erzielung höherer Betriebseinnahmen ergriffen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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