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FG Hamburg 26.07.2006 2 K 105/05, NWB direkt 46/2006 S. 4

Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung der Seelotsen

Pflichtbeiträge eines Seelotsen in die „Gemeinsamen Ausgleichskassen im Seelotswesen der Seelotsreviere” werden, soweit sie die sog. Neulast betreffen, zur Sicherung seines Anspruchs auf Altersversorgung geleistet und sind nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit abziehbar. Ebenso wenig sind die vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes geleisteten Beiträge als vorab entstandene Werbungskosten bei den späteren sonstigen Einkünften abzuziehen. Das gilt trotz der durch das AltEinkG eingeführten nachträglichen Besteuerung. Die Beiträge sind weiterhin im Rahmen der Höchstbetragsberechnung als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

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