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NWB Nr. 46 vom Seite 3917 Fach 26 Seite 4627

Zeugnis und Auskunft im Arbeitsrecht

Eine Gratwanderung zwischen Wohlwollen und korrekter Information

Prof. Dr. Peter Pulte

Jeder Arbeitgeber wird seine Auswahl unter mehreren Bewerbern vom persönlichen Eindruck, aber auch von guten oder schlechten Zeugnissen sowie von Auskünften Dritter abhängig machen. Somit kommt dem Zeugnis und der Auskunftserteilung eine erhebliche Bedeutung für den eigenen Berufsweg wie auch für die betriebliche Personalpolitik zu.

I. Zeugnis

1. Allgemeines

Jeder Arbeitnehmer, der für eine gewisse Dauer und gegen Entgelt zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, hat das Recht, vom Arbeitgeber ein Zeugnis über seine Tätigkeit zu verlangen S. 3918 (§ 630 BGB, § 109 GewO). Auch dem Handelsvertreter muss, obwohl §§ 84 ff. HGB keine entsprechende Bestimmung enthalten, ein solcher Anspruch im Hinblick auf seine beruflichen Interessen zugebilligt werden. Dem Auszubildenden hat der Ausbildende nach § 16 BBiG ein Zeugnis bei Beendigung des Berufsbildungsverhältnisses auszustellen. Auch Praktikanten und Volontäre haben einen Zeugnisanspruch (§§ 16, 26 BBiG).

Die Verpflichtung zur Zeugnisausstellung ist eine sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergebende zwingende Schutzvorschrift, auf die der Arbeitne...

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