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NWB Nr. 46 vom Seite 3881 Fach 7 Seite 6799

Durchführungsverordnung zur 6. EG-Richtlinie

Bestimmungen decken sich weitgehend mit dem deutschen Umsatzsteuerrecht

Ferdinand Huschens

Der ECOFIN-Rat hat am die Durchführungsverordnung zur 6. EG-Richtlinie verabschiedet (ABl EU 2005 Nr. L 288 S. 1). Damit wurden erstmals Durchführungsvorschriften aufgrund des Art. 29a der 6. EG-RL erlassen. Sie sind sowohl für die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission als auch den EuGH rechtlich bindend, sollen eine einheitliche Anwendung der 6. EG-Richtlinie in den Mitgliedstaaten sicherstellen und sind ausschließlich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung an rechtsverbindlich. Darüber hinaus berühren sie nicht die Gültigkeit der von den Mitgliedstaaten in der Vergangenheit angenommenen Rechtsvorschriften und Auslegungen. Die Durchführungsverordnung ist mit einer Ausnahme am in Kraft getreten.

I. Zweck und Bedeutung der Durchführungsverordnung zur 6. EG-Richtlinie

Mit Art. 29a war 2004 eine Art Ermächtigungsgrundlage neu in die 6. EG-Richtlinie aufgenommen worden. Danach kann der Rat auf Vorschlag der EU-Kommission einstimmig die zur Durchführung der 6. EG-Richtlinie erforderlichen Maßnahmen beschließen. Die jetzt verabschiedeten Durchführungsvorschriften dienen der einheitlichen Anwendung der 6. EG-Richtlinie in den Mitgliedstaaten und sind sowohl für die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission als auch den EuGH rechtlich bindend. Die Vorschriften sind ausschli...

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