BSG Urteil v. - B 11a AL 13/06 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: AFG § 134; SGB III § 190; AlhiV § 6

Instanzenzug:

Gründe

I

Die Beteiligten streiten wegen der Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) nebst Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom bis zum .

Der am geborene, verheiratete, türkische Kläger lebt seit den 70iger Jahren in Deutschland. Seit 1993 stand er wiederholt im Leistungsbezug der Beklagten. Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) bezog er ab dem Alhi. Seit dem bezieht der Kläger Altersrente.

Nach Hinweis des Bundesamts für Finanzen auf drei für den Kläger gespeicherte Freistellungsaufträge gab dieser im Jahr 1998 gegenüber der Beklagten ua an, wie viel Erspartes er habe, wisse er nicht genau, jedoch seien es weniger als 8000,-- DM. Im Juni 2002 teilte die gemeinsame Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt E. der Beklagten mit, im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung seien für den Kläger hochverzinsliche Kapitalanlagen in Höhe von 235.000,-- DM betreffend Anlagezeitpunkte von April 1994 bis Februar 1996 bei der T.C. M. B. (TCMB) festgestellt worden. In den der Alhi-Gewährung zu Grunde liegenden Leistungs- bzw Fortzahlungsanträgen hatte der Kläger die Frage nach vorhandenem Vermögen jeweils verneint.

Im Anhörungsverfahren räumte der Kläger diese Anlagen ein, gab aber an, die Gelder seien im Wesentlichen leihweise von Verwandten überlassen worden. Die Angabe ihm und seiner Ehefrau selbst zur Verfügung stehender weiterer erheblicher Beträge sei wegen seiner unzureichenden Sprachkenntnisse unterblieben. Inzwischen habe er deswegen steuerliche Nachzahlungen getätigt.

Durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom hob die Beklagte die früheren Bescheide über die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab dem auf und forderte die gewährten Leistungen einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt (umgerechnet) 38.061,67 Euro (Alhi 29.582,40 Euro; Krankenversicherungsbeiträge 7562,08 Euro; Pflegeversicherungsbeiträge 917,19 Euro) zurück. Den Widerspruch, mit dem der Kläger unter Bezug auf zwei Schuldanerkenntnisse vom insbesondere Fremdeinlagen seiner 1967 und 1970 geborenen Söhne E. und S. in Höhe von 225.000,-- DM geltend machte, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom zurück. Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Itzehoe durch Gerichtsbescheid vom abgewiesen mit der Begründung, zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass es sich bei den streitbefangenen Kapitalanlagen um Vermögen des Klägers gehandelt habe, über dessen Vorhandensein dieser die Beklagte vorsätzlich getäuscht habe. Die Berufung des Klägers hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom zurückgewiesen.

In den Gründen ist ua ausgeführt, die Bewilligung der Alhi sei von Anfang wegen fehlender Bedürftigkeit rechtswidrig gewesen, da der Kläger über entsprechendes Vermögen verfügt habe. Die vom Kläger behauptete fremdnützige Verwaltungstreuhand insbesondere zu Gunsten der Söhne sei nicht offen gelegt worden. Ein verdecktes Treuhandkonto sei arbeitsförderungsrechtlich als reines Privatkonto des gegenüber der Bank auftretenden Kontoinhabers zu behandeln. Entscheidend sei nicht die zivilgerichtliche Rechtsprechung zum insolvenzrechtlichen Aussonderungsrecht oder zur Drittwiderspruchsklage, ebenso wenig die finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob eine (steuerrechtliche) Anerkennung von Darlehensvereinbarungen unter nahen Angehörigen jedenfalls dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Vereinbarung als solche in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht. Maßgeblich sei vielmehr der Umstand, dass dem Kläger mit Rücksicht auf die von gegenseitigem Vertrauen geprägten sozialrechtlichen Beziehungen der Beteiligten die Berufung auf ein angeblich verdecktes Treuhandverhältnis im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung verwehrt sei. In dem mit der Beklagten bestehenden Sozialrechtsverhältnis müsse er sich im Anschluss an die insoweit einhellige Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte an dem von ihm gesetzten Rechtsschein festhalten lassen. Offen bleiben könne deshalb, ob die vom Kläger behaupteten Vereinbarungen mit seinen Familienangehörigen tatsächlich getroffen worden seien.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 134 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), 190 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und des § 6 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV). Das LSG habe die Einlagen der Söhne als Vermögen des Klägers behandelt, ohne die in diesem Umfang bestehenden Verbindlichkeiten des Klägers zu berücksichtigen. In Anbetracht des Alters, des Familienstandes und der Einkünfte habe das LSG darüber hinaus zu Unrecht die Prüfung unterlassen, ob es sich um Schonvermögen zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung gehandelt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom , den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom sowie den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das Urteil des LSG für zutreffend. Im Ergebnis entspreche es dem Urteil des erkennenden Senats vom (B 11a AL 7/05 R), demzufolge es keinen Rechtsgrundsatz gebe, dass sich der Arbeitslose am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen müsse, es stattdessen auf die getroffenen Vereinbarungen im Einzelfall ankomme. Der Sachverhalt sei ausermittelt gewesen und habe sich danach so dargestellt, dass der vom Kläger gesetzte Rechtsschein für seine Vermögensinhaberschaft gesprochen habe. Dies müsse ausreichen, wenn nicht der Gefahr einer "Optimierung" des Sozialleistungsbezugs durch willkürliche Nichtoffenbarung verdeckten Treuhandvermögens Vorschub geleistet werden solle.

II

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) begründet.

Das Urteil des LSG kann keinen Bestand haben. Die Aufhebung der Bescheide über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom bis zum konnte nicht allein mit Hilfe des Rechtsgrundsatzes bestätigt werden, wonach sich der Arbeitslose, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, sich daran im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung festhalten lassen muss. Denn einen solchen Rechtsgrundsatz gibt es nicht. Stattdessen ist im Einzelfall festzustellen, welche Vereinbarungen mit welchem Inhalt getroffen sind. Mangels ausreichender Feststellungen kann eine abschließende Entscheidung nicht ergehen.

Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Rücknahme der Alhi-Bewilligung vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ist § 45 Abs 1 und Abs 2 Satz 3 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 330 Abs 2 SGB III, Rechtsgrundlage der daran anknüpfenden Rückforderung der überzahlten Alhi ist § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X und der erbrachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge § 335 Abs 1 Satz 1 und Abs 5 SGB III. Die danach vorgreifliche Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung ist ua davon abhängig, dass die Bescheide über die Bewilligung der Alhi als begünstigende Verwaltungsakte (VAe) von Anfang an rechtswidrig waren und der begünstigte Kläger sich auf ein Vertrauen in den Bestand der Entscheidungen nicht berufen kann, weil diese auf Angaben beruhten, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Die anfängliche Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide wiederum beurteilt sich danach, ob im Zeitpunkt des jeweiligen Erlasses die Voraussetzungen eines Alhi-Anspruchs gegeben waren, der Kläger also nach den jeweils einschlägigen Vorschriften des § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG idF des Gesetzes vom (BGBl I 2484) und in der Folge des § 190 Abs 1 Nr 5 SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom (BGBl I 594) ua bedürftig war. Nicht als bedürftig angesehen wird der Arbeitslose nach diesen Vorschriften, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und ua das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi (nach § 137 Abs 2 AFG: offenbar) nicht gerechtfertigt ist (§§ 137 Abs 2 AFG, 193 Abs 2 SGB III). Inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, bestimmt auf der Grundlage des § 137 Abs 3 AFG die (nach Art 81 AFRG auch im Geltungsbereich des SGB III zunächst fortgeltende) AlhiV idF des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes (AlhiRG) vom (BGBl I 878) mit ihren späteren Aktualisierungen. Danach ist Vermögen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist und der Wert dieses Vermögens jeweils 8000,-- DM übersteigt (§ 6 Abs 1 AlhiV). Vorausgesetzt ist in jedem Fall ein dem Arbeitslosen zuzuordnendes Vermögen.

Entgegen den Ausführungen des LSG kann nicht offen bleiben, ob und ggf mit welchem Inhalt danach mit Geltung für den hier streitigen Bewilligungs- bzw Aufhebungszeitraum vom bis zum Treuhandvereinbarungen des Klägers mit seinen Söhnen (oder sonstigen Familienangehörigen) hinsichtlich der auf den Namen des Klägers laufenden Kapitalanlagen bei der TCMB getroffen worden sind. Denn für den von der Vorinstanz angewendeten Rechtsgrundsatz, dass die Vermögensinhaberschaft im Rahmen des bestehenden Sozialrechtsverhältnisses von dem vom Arbeitslosen gesetzten Rechtsschein abhängt, gibt es keine Rechtsgrundlage. Dies hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom (B 11a AL 7/05 R, zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR) anhand einer - behaupteten - stillen Zession des Anspruchs auf ein Sparguthaben verdeutlicht und diese Rechtsprechung in einer Parallelentscheidung vom (B 11a AL 49/05 R) im Falle eines - ebenfalls behaupteten - verdeckten Treuhandverhältnisses hinsichtlich eines Sparguthabens fortgeschrieben. Ein Treuhandvertrag ist - unbeschadet der vielfältig möglichen Erscheinungsformen im Rechtsleben - anders als eine Abtretung dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom - B 12 KR 30/04 R - veröffentlicht in juris, im Anschluss an BFHE 188, 254). Während der abtretende Arbeitslose mithin einen Anspruch verliert, erwirbt der arbeitslose Treuhänder (je nach Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht, vgl Bassenge in Palandt, BGB, Komm, 65. Aufl, § 903 RdNr 33) ein Vermögensrecht hinzu. Er ist aber zugleich mit einer schuldrechtlichen (Herausgabe-) Verpflichtung belastet, die, wenn sie nicht unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lastet (BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr 7; BSG SozR 3-4220 § 6 Nr 9), grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit oder Zumutbarkeit Berücksichtigung finden kann (BSGE 87, 143 = SozR 3-4220 § 6 Nr 8; BSG SozR 3-4220 § 6 Nr 9; BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 12).

Diese Unterschiede ändern aber nichts daran, dass im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung das Vermögen des Arbeitslosen in seiner Gesamtheit angesprochen ist. Dazu gehört auch der Anspruch auf ein Sparguthaben (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 5), was nicht ausschließt, dass das jeweilige Recht an einem Sparguthaben abgetreten werden oder Gegenstand treuhänderischer Vereinbarungen sein kann. Ob der Arbeitslose einen als Vermögen zu berücksichtigenden Anspruch hat oder einer berücksichtigungsfähigen Verpflichtung ausgesetzt ist, beurteilt sich jedoch allein nach bürgerlichem Recht. Dort ist die Publizität des Treuhandkontos für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) keine notwendige Voraussetzung (Bundesgerichtshof <BGH> NJW 1993, 2622 und NJW 1996, 1543). Für einen davon abweichenden Rechtsschein der Kontoinhaberschaft im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung findet sich weder im Gesetz noch in der AlhiV ein Anhalt. Das Hessische LSG (Urteil vom - L 6 AL 432/00 - veröffentlicht in juris), auf das sich die von der Vorinstanz zitierte "insoweit einhellige Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte" wesentlich zurückführen lässt, hat auf den Grundsatz der Unbeachtlichkeit einer verdeckten Treuhand beispielsweise erst nach bzw in Verbindung mit einer eingehenden Prüfung der Umstände des Einzelfalls zurückgegriffen. Ebenso wenig hat die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung einen allgemeinen Grundsatz der Unbeachtlichkeit verdeckter Treuhandverhältnisse aufgestellt. Entsprechend verlangt der Bundesfinanzhof (BFH) eine strenge Prüfung des Treuhandverhältnisses (BFHE 183, 518 unter Bezug auf die Beweisregel des § 159 Abs 1 Abgabenordnung <AO>). Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen sind zudem nur anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen Dritten Üblichen entsprechen ( - veröffentlicht in juris). Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom (B 11a AL 7/05 R, mwN) im Einzelnen ausführlich begründet, worauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Das LSG wird deshalb anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln haben (§ 103 SGG), ob und ggf mit welchem Inhalt die vom Kläger behaupteten Treuhandvereinbarungen mit Familienangehörigen überhaupt getätigt worden sind oder ob es sich - wovon offenbar das SG ausgegangen ist - um Schutzbehauptungen des Klägers handelt. Des Weiteren wird dann zu prüfen sein, ob es sich hierbei und auch bei den vorgelegten Schuldanerkenntnissen (§ 781 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>) um Scheingeschäfte iS des § 117 BGB handelte, mit dem Ziel, nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorzurufen, nicht aber die damit verbundenen Rechtsfolgen eintreten lassen zu wollen (BGH NJW 1980, 1572). Da es sich um Angelegenheiten in der Sphäre des Klägers handelt, ist es nahe liegend, ihn zur Vorlage der näheren Unterlagen heranzuziehen (ua Kontoauszüge, Nachweise über Kontobewegungen und Herkunft der Geldbeträge).

Sollten sich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnenden Überzeugung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) entscheidungserhebliche Tatsachen nicht feststellen lassen, kommt es auf die objektive Beweislast an, die im Rahmen des § 45 SGB X grundsätzlich die Beklagte für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide trägt (vgl BSG SozR 4100 § 132 Nr 1, S 11). Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung vom (B 11a AL 7/05 R) im Einzelnen dargelegt und begründet, dass eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein kann, wenn in der Sphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind. Auf der besonderen Beweisnähe des Treuhänders beruht beispielsweise im Steuerrecht die Regelung, dass das Treugut regelmäßig dem Treuhänder zuzurechnen ist, wenn er die Rechtsinhaberschaft auf Verlangen nicht nachweisen kann (§ 159 Abs 1 Satz 1 AO, vgl Tipke/Kruse, AO, Komm, § 159 RdNr 2). Hiervon ausgehend kann sich eine dem Kläger anzulastende Beweisnähe zB daraus ergeben, dass er durch seine (unterbliebenen) Angaben im Zusammenhang mit den Antragstellungen eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich gemacht hat (vgl auch Senatsurteil vom - B 11a AL 49/05 R).

Kann nach allem davon ausgegangen werden, dass die Kapitalanlagen bei der TCMB dem Vermögen des Klägers zuzurechnen sind und anrechenbare Verbindlichkeiten nicht bestehen, wird in diesem Zusammenhang ggf auch zu berücksichtigen sein, dass die Revision nunmehr neu geltend macht, die Kapitalanlagen seien Schonvermögen zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung.

Das LSG hat eine abschließende Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu treffen.

Fundstelle(n):
OAAAC-19209