BFH Beschluss v. - IV B 144/05

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

a) Eine schlüssige Rüge erfordert hier, dass die Tatsachen, die den Mangel ergeben, im Einzelnen angeführt werden und dass dargelegt wird, weshalb die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf dem Mangel beruhen kann (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148). Ein Verfahrensmangel kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten können und verzichtet haben (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 100, m.w.N.).

b) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kann sich danach nicht auf einen Verfahrensmangel berufen.

aa) Die schlüssige Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) erfordert die Darlegung, warum —trotz fachkundiger Vertretung— dieser Mangel nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom IV B 74/96, BFH/NV 1997, 668, zu 3.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 101 und 103, m.w.N.).

Dem genügt die Beschwerde nicht. Ihr lässt sich nicht entnehmen, warum der Kläger —sofern das FG seiner Ansicht nach die Sachaufklärungspflicht verletzt hatte— diesen Verfahrensmangel nicht bereits in der mündlichen Verhandlung gerügt hat.

bb) Auch die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gehört zu den so genannten verzichtbaren Verfahrensmängeln, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu rügen sind (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom IV B 185/03, BFH/NV 2005, 2224, zu 3.d). Der Kläger hätte daher vortragen müssen, dass er diesen Mangel in der mündlichen Verhandlung gerügt hat oder dass eine solche Rüge aus Gründen unterblieben ist, die er nicht zu vertreten hat. Daran fehlt es.

Im Übrigen hätte der Kläger zur schlüssigen Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör darlegen müssen, inwiefern ihm das FG das rechtliche Gehör versagt hat, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Tatsachen er sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte und inwiefern durch sein —lediglich in Folge des Verfahrensfehlers unterbliebenes— Vorbringen die Entscheidung des FG ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Auffassung anders hätte ausfallen können (vgl. z.B. , BFH/NV 1998, 196; Senatsbeschluss vom IV B 75/03, zu 2.c juris). Auch daran fehlt es.

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

a) Voraussetzung dafür ist die Darlegung einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 52). Dazu muss unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit etwa veröffentlichten Verwaltungsmeinungen dargelegt werden, dass die Rechtslage zweifelhaft oder umstritten ist (, BFH/NV 2006, 1506, betr. Einkommensteuer 1993 und 1994 des Klägers und seiner Ehefrau).

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Das FG hat die Ablagerung des Erdaushubs gegen Entgelt auf landwirtschaftlichen Flächen des Klägers nicht mehr als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit angesehen, weil nach seiner Auffassung eine Verbesserung der landwirtschaftlichen Ertragsbedingungen nicht prägend im Vordergrund stand und die Auffüllung auch nicht mit dem Zweck betrieben wurde, das Gelände so bald wie möglich wieder land- und forstwirtschaftlich nutzbar zu machen. Der Kläger habe seinen Geschäftspartnern Gelegenheit zur Ab- bzw. Zwischenlagerung von Erdaushub in größerem Umfang geboten und mehr Gelände aufgefüllt, als nach der Begründung der beantragten Baugenehmigung zur Beseitigung der Bearbeitungshindernisse erforderlich war. Nach einem vom Kläger vorgelegten Gutachten sei außerdem nur ein Teilbereich der Deponiefläche nach Herrichtung frühestens ab 1998 wieder landwirtschaftlich nutzbar gewesen. Hinzu sei gekommen, dass für die Arbeiten auch bisher nicht in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzte Mitarbeiter und Gerätschaften benötigt worden seien. Die aus der Erdablagerung auf einer ca. 5 ha großen Fläche ermittelten Gewinne in Höhe von insgesamt mehr als 3,5 Mio. DM hätten in keinem Verhältnis zu dem landwirtschaftlichen Wert dieser Flächen gestanden. Das FG hat seine Rechtsauffassung mit den BFH-Urteilen vom V R 62/00 (BFH/NV 2002, 680) und vom IV R 27/82 (BFH/NV 1986, 85) begründet.

c) Damit setzt sich die Beschwerde nicht in der gebotenen Weise auseinander. Insbesondere fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 680 gestützten Begründung, dass die Ablagerungen über das zur Beseitigung der Bearbeitungserschwernisse gebotene Maß hinaus gingen und dass die Höhe der erzielten Einnahmen im Vergleich zu der landwirtschaftlichen Nutzung von solchem Gewicht war, dass von einem eigenständigen Gewerbebetrieb auszugehen war.

3. Die Revision war auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Zur Darlegung einer Divergenz wäre es erforderlich gewesen, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den Urteilen andererseits, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, herauszuarbeiten und einander gegenüberzustellen, sodass die behauptete Abweichung erkennbar geworden wäre (Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 234, m.w.N.).

Daran fehlt es. Soweit der Kläger Klärungsbedarf im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht geltend macht, mangelt es schon ansatzweise an einer nachvollziehbaren Begründung.

4. Im Wesentlichen wendet sich der Kläger im Stil einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom FG vorgenommene Einzelfallwürdigung. Das reicht zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes jedoch nicht aus (vgl. u.a. Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 234).

Fundstelle(n):
LAAAC-19155