BFH Beschluss v. - III E 5/06

Einwendung gegen Kostenansatz; Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

Gesetze: GKG § 66 Abs. 1; GKG § 21

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die gegen die Abzweigung des Kindergeldes an ihren Sohn gerichtete Klage der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) abgewiesen. Mit Beschluss vom wies der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kostenschuldnerin gegen das Urteil des FG als unbegründet zurück und legte die Kosten der Kostenschuldnerin auf. Die persönlich erhobene Gegenvorstellung der Kostenschuldnerin, mit welcher sie rügte, der Senat habe in seinem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht entschieden, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, verwarf der Senat mit Beschluss vom als unzulässig.

Gegen die Kostenrechnung vom legte die Kostenschuldnerin Erinnerung ein. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe die Kostenrechnung entgegen „grundgesetzlicher Wertungen” an die Justizbeitreibungsstelle des Bundespatentgerichts weitergeleitet, bevor ihr der Beschluss vom zugestellt worden sei.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

1. Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. z.B. , BFH/NV 2005, 717, m.w.N.). Derartige Einwendungen hat die Kostenschuldnerin nicht vorgebracht. Im Übrigen hat der Kostenbeamte des BFH in dem Schreiben vom der Kostenschuldnerin zutreffend mitgeteilt, dass die Fälligkeit der Gerichtskosten durch die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde oder die Einlegung einer Gegenvorstellung nicht hinausgeschoben wird. Ausdrücklich hat dies der BFH für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde entschieden (vgl. , BFH/NV 1998, 75). Für die Einlegung einer Gegenvorstellung, die kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist (, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76), gilt nichts anderes.

2. Soweit die Kostenschuldnerin sinngemäß begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, ist die Erinnerung unbegründet.

Ist die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen, kann mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG auch die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 GKG) beantragt werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 717). Im Streitfall ist allerdings weder die Sache durch den BFH unrichtig behandelt worden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) noch ist ersichtlich —und wird von der Kostenschuldnerin selbst auch nicht vorgetragen—, dass die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hätte (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 79 Nr. 1
QAAAC-19149