OFD Frankfurt am Main - S 2163 A - 5 - St 210

Bewertung von mehrjährigen Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Regelung für die Wirtschaftsjahre 2006/2007 und 2007/2008

(BStBl 2006 I S. 493)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG das Folgende:

Mehrjährige Baumschulkulturen sind Pflanzungen von Gehölzen, die nach einer Gesamtkulturzeit der Pflanzen von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern, der zum Verkauf bestimmt ist. Sie gehören zum Umlaufvermögen und sind grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten oder mit dem Teilwert zu bewerten. Wegen der Begriffe der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird auf § 255 Abs. 1 und 2 HGB und wegen der Einzelbewertung auf Tz. 3.2.1 des (BStBl 1981 I S. 878) hingewiesen.

1. Vereinfachungsregelung

Die Bewertung kann wie folgt vereinfacht werden:

1.1. Hektar-Richtsätze

1Für die Bewertung von Baumschulkulturen gelten je ha Baumschulfläche folgende Richtsätze:


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Pflanzenart
Wirtschaftsjahre
1997/1998 bis
2000/2001 oder 1998
bis 2001
Wirtschaftsjahre
2001/2002 bis
2007/2008 oder 2002
bis 2008
Forstpflanzen,
die üblicherweise als Massenartikel
gezogen werden
10.900 DM
5.450 €
Heckenpflanzen, die üblicherweise als
Massenartikel gezogen werden, nicht
jedoch
Solitärsträucher und Heckenpflanzen, die
in extra weiten Stand kultiviert werden
11.800 DM
5.900 €
Obstgehölze
aller Art
14.400 DM
7.200 €
Sonstige Ziergehölze
aller Art (z. B. Solitärsträucher)
26.300 DM
13.150 €
Rhododendron und Azaleen
36.100 DM
18.050 €

2Diese Richtsätze beruhen auf der Annahme, dass selbst aufgezogenes Pflanzenmaterial verwendet wird.

1.2. Pflanzenwerte

In den unter Tz. 1.1 genannten Richtsätzen sind folgende reine Pflanzenwerte je ha Baumschulfläche enthalten:


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Pflanzenart
Wirtschaftsjahre
1997/1998 bis
2000/2001 oder 1998
bis 2001
Wirtschaftsjahre
2001/2002 bis
2007/2008 oder 2002
bis 2008
Forstpflanzen,
die üblicherweise als Massenartikel
gezogen werden
4.900 DM
2.450 €
Heckenpflanzen,
die üblicherweise als Massenartikel
gezogen werden,
nicht jedoch
Solitärsträucher und Heckenpflanzen, die
in extra weiten Stand kultiviert werden
5.300 DM
2.650 €
Obstgehölze
aller Art
8.300 DM
4.150 €
Sonstige Ziergehölze
aller Art (z. B. Solitärsträucher)
19.800 DM
9.900 €
Rhododendron und Azaleen
25.400 DM
12.700 €

1.3. Begriff der Baumschulfläche

1Zur Baumschulfläche gehört die Nutzfläche, die am Bilanzstichtag unmittelbar der Erzeugung von Baumschulkulturen gedient hat. 2Die bewirtschafteten Flächen ergeben sich aus dem nach § 142 Abgabenordnung (AO) bzw. R 13.6 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005 (EStR) zu führenden Anbauverzeichnis.

3Dazu gehören im Sinn der Vereinfachungsregelung

  1. am Bilanzstichtag bepflanzte oder teilweise geräumte Flächen,

  2. zwischen den einzelnen Pflanzreihen und Beeten gelegene Flächen, die unmittelbar der Bearbeitung dienen,

  3. Vorgewende,

  4. Gewächshäuser, Folientunnel, Folienhäuser.

4Nicht dazu gehören

  1. Lager- und Einschlagplätze (Tz. 1.6)

  2. Schau- und Ausstellungsflächen (Tz. 1.6)

  3. Brach- und Gründüngungsflächen,

  4. Wendeplätze,

  5. Wirtschaftswege, die auf mehrere Jahre angelegt und im Anbauverzeichnis als Dauerwege gekennzeichnet werden.

1.4. Zukauf

1Aus den Aufzeichnungen über den Zukauf muss ersichtlich sein, welche Ware der Aufschulung und welche als Handelsware dient. 2Ware zur Aufschulung ist nach Tz. 1.4.1 und Tz. 1.4.2, Handelsware nach Tz. 1.6 zu aktivieren.

1.4.1. Ermittlung des verkaufsfähigen Anteils

1Von den Anschaffungskosten des zur Aufschulung bestimmten Zukaufs eines Wirtschaftsjahrs ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen. 2Dieser Abschlag dient der Berücksichtigung des nicht verkaufsfähigen Teils dieses Zukaufs (vgl. Beispiel Tz. 4.1).

1.4.2. Aktivierung des Zukaufs

1Zur Abgeltung des nach den ha-Richtsätzen in Tz. 1.1 ermittelten Werts der Fläche, die mit zugekauftem Material bepflanzt wird, sind die nach Tz. 1.4.1 gekürzten, auf die einzelnen Gehölzarten entfallenden Anschaffungskosten um 50 % der in Tz. 1.2 genannten Pflanzenwerte, multipliziert mit der baumschulmäßig genutzten Fläche der betreffenden Gehölzart, zu mindern. 2Nur ein danach verbleibender positiver Wert des Zukaufs ist gesondert zu aktivieren (vgl. Beispiel Tz. 4.1).

1.4.3. Abschreibung des Zukaufs

Der nach Tz. 1.4.2 ermittelte Aktivposten eines Wirtschaftsjahres ist jeweils in den beiden auf das Wirtschaftsjahr des Zukaufs folgenden Wirtschaftsjahren (unterstellte durchschnittliche Umtriebzeit) um je 50 %, bei Forstpflanzen um 70 % im ersten und 30 % im zweiten Wirtschaftsjahr zu mindern.

1.5. Pflanzen in Töpfen und Containern

Werden Pflanzen in Töpfen oder Containern gehalten, so sind die in Tz. 1.1 aufgeführten ha-Richtsätze um 40 % zu erhöhen.

1.6. Einschlagwaren sowie Pflanzen auf Ausstellungs- und Schauflächen

Am Bilanzstichtag vorhandene Einschlagwaren sowie zum Verkauf bestimmte Pflanzen auf Ausstellungs- und Schauflächen sind einzeln zu bewerten.

2. Anwendung

2.1. Sachlicher Geltungsbereich

1Die Baumschulkulturen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder eines Gewerbebetriebs sind nur insgesamt entweder nach den vorstehenden Richtsätzen oder einzeln zu bewerten. 2Werden die Richtsätze angewandt, so ist eine Bewertung mit dem Teilwert nicht möglich. 3Die gewählte Bewertungsmethode ist grundsätzlich beizubehalten (Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). 4Das gilt auch für Bestandszugänge. 5Auf eine andere Bewertungsmethode kann nur übergegangen werden, wenn sich die betrieblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, z.B. bei Strukturwandel.

2.2. Zeitlicher Geltungsbereich

1Die vorstehenden Regelungen gelten erstmals für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 bzw. das mit dem Kalenderjahr 1998 übereinstimmende Wirtschaftsjahr. 2Sie sind letztmals für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2008 übereinstimmende Wirtschaftsjahr anzuwenden. 3Wendeplätze und Wirtschaftswege sind ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 im Anbauverzeichnis nachzuweisen.

3. Übergangsregelung für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 bzw. 1998

1Bei der erstmaligen Anwendung der neuen Richtsätze nach Tz. 1.1 entsteht im Vergleich zu der Anwendung der bisher zulässigen Richtsätze in der Regel ein zusätzlicher Gewinn. 2Dieser ergibt sich aus der Gegenüberstellung der neuen und bisherigen Bilanzansätze der einzelnen Gehölzarten.

3Dabei sind die einzelnen Gehölzflächen am Bilanzstichtag der erstmaligen Anwendung maßgebend; die einzelnen Gehölzflächen des vorangegangenen Bilanzstichtags dürfen jedoch nicht überschritten werden. 4Aus Billigkeitsgründen kann der Steuerpflichtige in Höhe von höchstens vier Fünfteln dieses zusätzlichen Gewinns in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. 5Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens einem Viertel der höchstmöglichen Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen (vgl. Beispiel Tz. 4.2). 6Soweit die zulässigen Hektar-Richtsätze bzw. Pflanzenwerte in den Folgejahren unverändert geblieben sind, ist eine Übergangsregelung nicht erforderlich.

4. Beispiel

4.1. Aktivierung des Zukaufs nach Tz. 1.4.1 und Tz. 1.4.2

Zur Aufschulung wurden im Wirtschaftsjahr 2006/2007 Ziergehölze für 10000 € zugekauft; die für Ziergehölze insgesamt baumschulmäßig genutzte Fläche beträgt ein Hektar;


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Berechnung nach Tz. 1.4.1
 
 
 
Anschaffungskosten
 
 
10.000 €
./. 20 % nicht verkaufsfähiger Teil
 
 
2.000 €
verbleibender Zukauf/verkaufsfähiger Anteil
 
 
8.000 €
 
Berechnung nach Tz. 1.4.2
 
 
 
 
ha-Pflanzenwert für Ziergehölze nach Tz. 1.2
9.000 €
 
 
 
davon 50 % Wert der Fläche
4.950 €
 
 
 
Minderung nach Tz. 1.4.2
4.950 €
× 1 ha Fläche
– 4.950 €
Zum Bilanzstichtag gesondert zu aktivierender Zukauf
nach Tz. 1.4
 
 
3.050 €


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Bildung einer Rücklage nach Tz. 3 bei Änderung der Hektar-Werte

Gehölzgruppe
Bilanzstichtag 30.06.XXXX
Bilanzstichtag 30.06.JJJJ
Berechnung der Rücklage
 
Fläche
(ha)
ha-Richtsatz

Bilanz-
ansatz
Fläche
(ha)
ha-Richtsatz

Bilanz-
ansatz
zu berück-
sichtigen-
de Fläche
Differenz
Richsätze

alt/neu
zusätz-
licher

Gewinn
Sonstige Zier-
gehölze aller Art
6
10.100 €
60.600 €
1
13.150 €
13.150 €
1
3.050 €
3.050 €
Heckenpflanzen
(Massenartikel)
1
4.550 €
4.550 €
6
5.900 €
35.400 €
1
1.350 €
1.350 €
Obstgehölze
aller Art
0
5.550 €
0 €
1
7.200 €
7.200 €
0
1.650 €
0 €
 
 
 
65.150 €
 
 
55.750 €
 
 
4.400 €
 
 
 
 
 
 
 
Rücklage davon 4/5
 
3.520 €
 
 
 
 
 
 
 
Auflösung ff. VZ
mind. 1/4
 
880 €

Trotz des geringen Bilanzansatzes zum 30.06.JJJJ darf die Rücklage gebildet werden.

5. Schlussvorschriften

Die BMF-Schreiben vom


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– IV B 4 – S 2163 – 8/86
– IV B 4 – S 2163 – 1/91
– IV B 9 – S 2163 – 2/96
– IV B 9 – S 2163 – 3/97
– IV C 2 – S 2230 – 3/02
– IV C 2 – S 2163 – 16/02

werden wegen Ablauf der zeitlich begrenzten Regelungen hiermit aufgehoben.

Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt I Seite 493 veröffentlicht.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2163 A - 5 - St 210

Fundstelle(n):
VAAAC-19117