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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 2012/03 EFG 2006 S. 1746 Nr. 22

Gesetze: EStG 1997 § 6a Abs. 4 S. 3, EStG 1997 § 6a Abs. 4 S. 6, EStG 1997 § 6a Abs. 4 S. 2

Bewertung einer 1998 neu gebildeten Pensionsrückstellung

keine Verteilung des Mehrbetrages infolge Umstellung von den Heubeck-Richttafeln 1983 auf die Heubeck-Richttafeln 1998

Leitsatz

Eine im Wirtschaftsjahr 1998 erstmalig gebildete Pensionsrückstellung ist nach den Heubeck-Richttafeln 1998 zu bewerten. Ein Differenzbetrag zwischen dem Teilwert der Pensionsrückstellung nach den Heubeck-Richttafeln 1983 und den Heubeck-Richttafeln 1998 existiert in diesem Fall nicht und kann daher auch nicht auf das Erstjahr im Sinne des § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2007 S. 22 Nr. 27
DStRE 2007 S. 140 Nr. 3
DStZ 2007 S. 46 Nr. 3
EFG 2006 S. 1746 Nr. 22
StuB-KN 4/2007 S. 151 (Berechnung der Pensionsrückstellung bei Zusage in einem Jahr, in dem erstmals geänderte Richttafeln gelten)
PAAAC-19090

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 23.08.2006 - 2 K 2012/03

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