BGH Beschluss v. - IX ZR 27/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 114 Satz 1 letzter Halbsatz; ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 116 Satz 2; InsO § 166 Abs. 1; InsO § 170; InsO § 173

Instanzenzug: LG Wuppertal 2 O 189/04 vom OLG Düsseldorf I-16 U 49/05 vom

Gründe

Die Anschlussrevision hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 116 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO. Schwierige, nicht geklärte Rechtsfragen sind nicht zu entscheiden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Feststellungs- oder Verwertungspauschale gemäß § 170 InsO, weil er gemäß § 166 Abs. 1 InsO mangels Besitz kein Verwertungsrecht an den Aufliegern hatte. Die Schuldnerin hatte diese vor Einreichung ihres Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Beklagte herausgegeben; das Verwertungsrecht gebührte deshalb gemäß § 173 InsO der Beklagten.

Dem Kläger steht wegen der entgangenen Feststellungs- und Verwertungspauschale auch kein Anfechtungsrecht zu, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt (vgl. BGHZ 154, 72, 76 ff; , ZIP 2003, 2370, 2372; v. - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42, 43; v. - IX ZR 25/03, ZIP 2005, 40).

Fundstelle(n):
KAAAC-18717

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein