BGH Beschluss v. - IX ZB 6/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 569; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2

Instanzenzug: AG Göttingen 74 IN 132/04 vom LG Göttingen 10 T 133/04 vom

Gründe

Am hat der weitere Beteiligte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das Insolvenzgericht hat vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und den vorläufigen Verwalter beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliege. Mit Beschluss vom hat das Insolvenzgericht die Verhaftung des Schuldners angeordnet, weil dieser seine Verpflichtung zur Klarstellung der Vermögensverhältnisse nicht erfüllt habe. Am hat die Gerichtsvollzieherin den Schuldner verhaftet. Zu einer Inhaftierung kam es nicht, weil der Schuldner haftunfähig war. Der Schuldner hat sofortige Beschwerde gegen die Haftanordnung eingelegt. Am hat der Schuldner Erinnerung gegen die Verhaftung eingelegt und beantragt festzustellen, dass diese rechtswidrig gewesen sei, weil die sofortige Beschwerde gegen die Haftanordnung aufschiebende Wirkung gehabt habe. Erinnerung und sofortige Beschwerde sind erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiterhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhaftung.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Gerichtsvollzieherin hat den Schuldner aufgrund der jedenfalls rechtlich existenten Haftanordnung vom am verhaftet. Die Beschwerdeschrift des Schuldners, die am beim Amtsgericht Göttingen eingegangen ist, stand Vollstreckungshandlungen am 17. September nicht entgegen.

Die sofortige Beschwerde, die der Schuldner seiner Darstellung nach im Zusammenhang mit seiner Verhaftung gegenüber der Gerichtsvollzieherin erklärt hat, war nicht nur unzulässig, sondern wirkungslos, weil sie nicht beim Ausgangs- oder beim Beschwerdegericht eingegangen ist. Gemäß § 569 ZPO ist die sofortige Beschwerde beim Ausgangs- oder beim Beschwerdegericht einzulegen, und zwar durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Geschäftsstellen werden bei den Gerichten eingerichtet (§ 153 Abs. 1 GVG). Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ist, wer mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut wird (Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 153 Rn. 19; vgl. § 153 Abs. 2 GVG). Ein Gerichtsvollzieher ist demgegenüber ein Beamter, der mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut ist (§ 154 GVG). Er kann keine Anträge und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 129a ZPO) entgegen nehmen. Folgerichtig findet sich bei den Akten auch kein Protokoll über eine sofortige Beschwerde vom . Eine Prozesshandlung wird frühestens mit Zugang an den Empfänger wirksam (vgl. BGHZ 134, 387, 390; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. Vor § 128 Rn. 17), eine gegenüber dem Gericht vorzunehmende Prozesshandlung also erst mit Eingang bei dem Gericht, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist (vgl. § 129a Abs. 2 Satz 2 ZPO).

III.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde war abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Zulassungsfrage stellt sich nicht.

Fundstelle(n):
LAAAC-18708

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein