BFH Beschluss v. - IX B 172/05

Feststellung der Voraussetzungen einer Vermögensübergabe durch die Tatsacheninstanz

Gesetze: FGO § 118 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Der Streitfall wirft keine neuen ungeklärten Rechtsfragen auf. Das Finanzgericht (FG) ist auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Doppelhaushälfte von ihren Großeltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen) erhalten hat, weil Leistung und Gegenleistung nicht wie unter Fremden üblich nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgewogen waren. Die Frage, von welchen Vorstellungen sich die Vertragsparteien bei der Begründung der wechselseitigen Vertragspflichten leiten ließen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die dem FG obliegt (, BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718; vom X R 55/99, BFHE 205, 30, BStBl II 2004, 706) und für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend ist (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Dass die Klägerin die tatsächliche Würdigung des FG für unzutreffend hält, rechtfertigt nicht eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO.

Anhaltspunkte dafür, dass die Tatsachenwürdigung des FG auf einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruht, sind nicht ersichtlich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2302 Nr. 12
KÖSDI 2007 S. 15422 Nr. 2
MAAAC-18576