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Arbeitsförderung; | Arbeitslosengeld-Erstattung bei Wettbewerbsbeschränkungen verfassungswidrig
Ist der Arbeitslose durch eine Vereinbarung mit seinem bisherigen Arbeitgeber in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer beschränkt und hält der Arbeitgeber trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an der Wettbewerbsbeschränkung fest, hat dieser dem Arbeitsamt das Arbeitslosengeld zu erstatten, das es dem Arbeitslosen für die Zeit gezahlt hat, in der diese Beschränkung besteht (§ 128 AFG, vom an § 146 SGB III). Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob und inwieweit der Arbeitsuchende im konkreten Fall durch die Vereinbarung tatsächlich gehindert ist, eine neue Arbeit aufzunehmen. Es genügt, daß der Arbeitslose infolge der Abrede für bestimmte Arbeitnehmer-Tätigkeiten nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Diese Regelung greift in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsf...