Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rangrücktrittserklärung zur Vermeidung der Überschuldung
Anmerkung zum
In Zeiten wirtschaftlicher Krisen gewinnt das Instrument des Rangrücktritts zur Vermeidung der Insolvenz zunehmend an Bedeutung. Zivilrechtlich ist der Rangrücktritt geeignet, die sich abzeichnende Überschuldung einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft, in der ausschließlich Kapitalgesellschaften die persönliche Haftung tragen, zu beseitigen und damit die Insolvenzantragspflicht zu vermeiden. Das Gestaltungsmittel des Rangrücktritts unterlag in jüngerer Zeit steuerlichen Risiken, weil nicht abschließend geklärt war, ob die Finanzverwaltung den sog. qualifizierten Rangrücktritt einem Forderungsverzicht gleichstellt oder zumindest an § 5 Abs. 2a EStG misst. Ergebnis wäre in beiden Fällen der Zwang zur gewinnrealisierenden Ausbuchung von Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern gewesen. Diese Zweifel beseitigt das in dem klargestellt wird, dass auch eine mit einem qualifizierten Rangrücktritt versehene Verbindlichkeit zu passivieren ist und § 5 Abs. 2a EStG auf diesen Fall nicht anwendbar ist.
I. Zivilrechtliche Gestaltung des Rangrücktritts
Droht einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft, an der ausschließlich Kapitalgesellschaften die persönliche Haftu...