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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 199/04 EFG 2006 S. 1794 Nr. 23

Gesetze: AO § 18 Abs. 1 Nr. 4, AO § 126 Abs. 1 Nr. 3, AO § 149 Abs. 1, AO § 162 Abs. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, AO § 181 Abs. 2, FGO § 100 Abs. 1 S. 1, EStG § 22 Nr. 3

Einheitliche Feststellung: Falschbezeichnung der Gemeinschaft, örtliche Zuständigkeit bei Sonstigen Einkünften, Anfechtbarkeit der Einkunftsart; Heilung einer unterlassenen Aufforderung zur Steuererklärung in Schätzungsfällen; Kaufpreisminderung durch Erteilung eines gewinnträchtigen Dienstleistungsauftrags

Leitsatz

Der Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen steht es nicht entgegen, wenn als Inhaltsadressaten nicht die vermeintlichen Feststellungsbeteiligten genannt werden, sondern eine von ihnen gebildete GbR, selbst wenn ihre Gemeinschaft keine GbR ist.

Gleiches gilt für die Rechtmäßigkeit des einheitlichen Feststellungsbescheids, wenn sich durch Auslegung hinreichend sicher erkennen lässt, dass sich die Feststellung gegen die Feststellungsbeteiligten richtet.

"Verwaltung der Einkünfte" im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO bedeutet im Zusammenhang mit sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG auch Verwaltung der Einkunftsquelle oder Durchführung der zur Erzielung der Einnahmen vorgenommenen Verwaltungstätigkeiten.

Aus § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO ergibt sich, dass ein Schätzungsbescheid jedenfalls nicht deswegen rechtswidrig ist, weil die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen zuvor nicht oder nicht wirksam zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert hat, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit zur Nachreichung der Steuererklärung oder jedenfalls zu Angaben zum Sachverhalt hatte.

Wird dem Käufer anlässlich des Abschlusses eines Kaufvertrags ein Dienstleistungsauftrag erteilt, der sicheren Gewinn erwarten lässt, so kann der Versteuerung dieses Gewinns nicht ohne weiteres entgegen gehalten werden, er stelle nur eine die Anschaffungskosten mindernde teilweise Kaufpreiserstattung dar, wenn sich hierzu in den geschlossenen Verträgen kein Anhaltspunkt findet.

Werden in einem einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG festgestellt, so kann es für die Begründetheit einer Anfechtungsklage dahinstehen, ob es sich nicht tatsächlich bereits auf der Ebene der Feststellungsgemeinschaft um Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehandelt hat, wenn die Feststellungsgemeinschaft und die Feststellungsbeteiligten dadurch rechtlich nicht schlechter gestellt sind.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1794 Nr. 23
BAAAC-18088

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 03.07.2006 - 3 K 199/04

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