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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 541/00 EFG 2006 S. 1945 Nr. 24

Gesetze: UStDV 1993 § 51 Abs. 3 S. 1UStDV 1993 § 59 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. e HGB § 13

Repräsentationsbüro eines ausländischen Unternehmens im Inland als „Zweigniederlassung” im umsatzsteuerlichen Sinne

Leitsatz

1. Unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts ist nur eine „feste Niederlassung” eines ausländischen Unternehmens im Inland als „Zweigniederlassung” i.S. von § 51 Abs. 3 S. 1 UStDV anzuerkennen. Für das Vorliegen einer Zweigniederlassung im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist es unbeachtlich, ob eine Zweigniederlassung ins Handelsregister eingetragen ist oder ob materiell die Voraussetzungen einer handelsrechtlichen Zweigniederlassung (§ 13 HGB) erfüllt sind.

2. Ein inländisches „Repräsentationsbüro” ist keine „feste Niederlassung”, wenn es zwar eine durch die erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen sichergestellte beständige Struktur hat, aber nach außen autonom keinerlei Leistungen erbringt, sondern lediglich intern die Funktion hat, einen Teil der für Tätigkeit des ausländischen Unternehmens erforderlichen Leistungen bereit zu stellen.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1945 Nr. 24
KAAAC-18059

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.04.2006 - 2 K 541/00

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