OFD Berlin - St 127 - S 1300 - 6/01

Steuerabzug bei Bauleistungen;
Haftung des Leistungsempfängers

Die Haftung des Leistungsempfängers (§ 48a Abs. 3 EStG) ist ausgeschlossen, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (in Kopie) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte. Ein Vertrauensschutz wird entfaltet, wenn dem Leistungsempfänger eine Kopie einer Freistellungsbescheinigung vorliegt, aus der Name, Anschrift und Steunernummer des Leistenden ersichtlich sind, ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer enthalten ist und die Gegenleistung innerhalb der angegebenen Gültigkeit der Bescheinigung geleistet wird.

Durch die Abfrage beim Bundesamt für Finanzen oder durch Anruf beim Ausstellungs-Finanzamt kann er sich z.B. in den Fällen über die Richtigkeit der Bescheinigung informieren, in denen ihm Angaben in der Bescheinigung nicht plausibel erscheinen oder unlesbar sind. Ein Rechtsanspruch auf eine schriftliche Bestätigung der Freistellungsbescheinigung durch das zuständige Finanzamt besteht im Übrigen nicht. Der Leistungsempfänger ist jedoch nicht dazu verpflichtet, sich vor jeder Zahlung aufs Neue durch Ab-/bzw. Anfragen zu vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung in der Zwischenzeit widerrufen wurde.

Der Leistungsempfänger haftet für die nicht oder zu niedrig einbehaltene und abgeführte Abzugsteuer, wenn ihm bekannt war, dass die Freistellungsbescheinigung unlauter erwirkt bzw. widerrufen oder zurückgenommen wurde oder ihm dies infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Grobe Fahrlässigkeit ist in diesem Zusammenhang anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfall in Bezug auf die Überprüfung der Freistellungsbescheinigung in ungewöhnlichem Maße und nicht in entschuldbarer Weise verletzt hat.

Allein das Unterlassen einer Abfrage im Internet (Bundesamt für Finanzen) oder einer Rückfrage beim Finanzamt wirkt nicht haftungsverschärfend. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine grobe Fahrlässigkeit ergibt (ggf. bekannt gewordene Vollstreckungsversuche beim Leistenden, Hinweise anderer Leistungsempfänger etc.).

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Fundstelle(n):
AAAAC-18032