BFH Beschluss v. - VIII B 17/04

Instanzenzug:

Gründe

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt hat. Denn die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt Mitunternehmerschaft voraus, dass der Gesellschafter Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Beide Merkmale müssen vorliegen, jedoch kann die geringere Ausprägung eines Merkmals im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalles durch eine stärkere Ausprägung des anderen Merkmals ausgeglichen werden (, BFH/NV 1999, 355; vom VIII R 122/86, BFHE 163, 346; vom VIII R 66-70/97, BFHE 190, 204, BStBl II 2000, 183; vom VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601, und vom VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080). Im Streitfall war die Beigeladene alleinige Komplementärin der Klägerin und zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, so dass ihre Mitunternehmerinitiative stark ausgeprägt war. Aufgrund der unbeschränkten Außenhaftung der Beigeladenen trug sie auch ein Mitunternehmerrisiko (vgl. , BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33; vom VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196). An dieser Rechtsauffassung hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom VIII R 74/03 (BFH/NV 2006, 1564) festgehalten. Er sieht deshalb —auch unter Berücksichtigung der vom IV. Senat des , BFHE 153, 543, BStBl II 1989, 722) geäußerten Bedenken, ob sich ein Mitunternehmerrisiko allein aus der Außenhaftung des persönlich haftenden Gesellschafters ergeben könne— keine Veranlassung, erneut in einem künftigen Revisionsverfahren zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2237 Nr. 12
TAAAC-18004