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BAG 24.10.2000 9 AZR 634/99

Urlaubsrecht; | Berücksichtigung von Bereitschaftsdiensten beim Urlaubsentgelt

Überstunden i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG leistet ein Arbeitnehmer, wenn er über die für sein Beschäftigungsverhältnis geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus arbeitet. Für sie ist kennzeichnend, dass sich der Inhalt der vom Arbeitnehmer in dieser Zeit geschuldeten Arbeitsleistung nicht ändert. Der Arbeitnehmer arbeitet lediglich ,,länger als üblich'' und insoweit ,,außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit''. Bereitschaftsdienst ist nach allgemeinem Verständnis gegeben, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber festgelegten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, um bei Bedarf seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufzunehmen. Hintergrunddienst (Rufbereitschaft) verpflichtet den Arbeitnehmer ebenfalls, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, wobei er sich dafür an einem Ort sei...

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